Urkunden aus dem Geburtenregister
Urkunden aus dem Geburtenregister
Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Einsicht in das Geburtenregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus dem Geburtenregister können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
- Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Zuständig für die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist immer das Standesamt des Geburtsortes.
Wenn Sie die Geburtsurkunde zur Vorlage für eine geplante Eheschließung beim Standesamt benötigen, beantragen Sie bitte einen Geburtenregisterauszug. Dieser Auszug gibt das Standesamt Hinweise auf mögliche Vorhehen, Adoptionen und Kinder. Eine einfach Geburtsurkunde reicht für die Eheschließung in der Regel nicht aus.
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
- Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte weisen Sie durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses und ggf. durch Nachweis eines rechtlichen Interesses nach, dass Sie berechtigt sind, diese Urkunden zu erhalten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt die Gebühr 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.
Gebühren:
- Ausstellung der Urkunde: 15,00 €
- Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellt Urkunde: 7,50 €
- Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland: Diese Leistung kann derzeit noch nicht über dieses Portal bedient werden. Bitte nehmen Sie direkten Kontakt mit dem Standesamt auf.
Rechtsgrundlage
- §§ 1591 - 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetztes (PStV)