Statusabfrage Reisepass
Statusabfrage Reisepass
- Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus schriftlich, telefonisch, persönlich und sofern angeboten online abfragen.
- Für die Online-Abfrage werden ggf. die Seriennummer des beantragten Dokuments oder ein ausgehändigter QR Code benötigt.
- Die Bearbeitungsdauer und Rückmeldungen können je nach Art der Abfrage variieren.
- Die zuständige Passbehörde ist für alle Statusinformationen zum beantragten Dokument zuständig.
Leistungsbeschreibung
Sie können den Bearbeitungsstatus Ihres Reisepasses bei Ihrer zuständigen Passbehörde persönlich, telefonisch oder schriftlich erfragen. Sofern Ihre Passbehörde dies anbietet, können Sie den Bearbeitungsstatus auch online abfragen.
Verfahrensablauf
Den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Reisepasses können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder sofern verfügbar online abfragen.
Bitte beachten Sie bei persönlichen oder telefonischen Anfragen die Öffnungszeiten Ihrer Passbehörde.
Falls Ihre Passbehörde eine Online-Statusabfrage anbietet, benötigen Sie hierfür gegebenenfalls die Seriennummer Ihres beantragten Dokuments oder den dazugehörigen QR Code.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Statusabfrage ist, dass Sie zuvor einen Reisepass beantragt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Art der Abfrage unterschiedlich ausfallen.
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Passbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.
Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.
Anträge / Formulare
Nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Nicht angegeben